Rechteck: Abrechnungspflicht wechselt mit dem Verwalter am 1. Januar
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Rechteck : Abrechnungspflicht wechselt mit dem Verwalter am 1. Januar Gastbeitrag Von Nils Flaßhoff10.04.2026, 08:00Lesezeit: 2 Min.Bildbeschreibung ausklappenAufwand: Der neue Verwalter hat früh Aufgaben zu erledigen.dpaWechselt ein WEG-Verwalter zum Jahresende, muss sein Nachfolger die Abrechnung des Vorjahres erstellen. Der neue Verwalter ist von Neujahr an zuständig. Anhören Merken TeilenVerschenkenDrucken Zur App Für die Jahresabrechnung ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verantwortlich, und zuständig ist der Verwalter, der am 1. Januar im Amt ist. In dem Fall endete die Amtszeit einer Verwalterin am 31. Dezember 2022. Ab dem 1. Januar 2023 bestellte die Gemeinschaft eine neue Verwalterin. Die Gemeinschaft verlangte von der früheren Verwalterin unter anderem die Erstellung der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 sowie Rechnungslegung. Die Gerichte wiesen die Klage auf Erstellung der Jahresabrechnung ab und verpflichteten lediglich zur Rechnungslegung. Der Bundesgerichtshof stellte klar: Nach neuer Rechtslage seit dem 1. Dezember 2020 schuldet nicht mehr der Verwalter persönlich die Abrechnung, sondern die Gemeinschaft als rechtsfähiger Verband.Mehr zum ThemaFAZ+Podcast Finanzen & ImmobilienKaufen statt mieten – was die Wohnungsmärkte lähmt





